BGH zur Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Schizophrene Psychosen führen nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit.

Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann die schizophrene Psychose eines Täters zur Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen führt. Lag beim Täter zur Tatzeit eine schizophrene Psychose vor, heißt dies nicht, dass dieser zwangsläufig als schuldunfähig einzustufen ist. Entscheidend ist, wie sich die Krankheit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters ausgewirkt hat. Dabei können Feststellungen über die Motivlage und den Anlass, den Tathergang und die Tatausführung im Einzelfall und das Verhalten des Angeklagten nach der Tat hilfreich sein. Wichtig ist hierbei die Frage, ob das Verhalten des Täters möglicherweise nur Ausdruck dessen ist, weswegen üblicherweise von schuldfähigen Personen Straftaten begangen werden.
 
BGH, Urteil BGH 2 StR 263 20 vom 25.08.2020
Normen: § 20 StGB; § 21 StGB; § 62 StGB; § 63 StGB
[bns]
 
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