BGH zur Fälschung eines Kunstwerks
Wann stellt die Fälschung eines Kunstwerkes eine Urkundenfälschung dar? Ein Gemälde stellt nur dann eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne dar, wenn es unterschrieben oder signiert ist.
Fehlt eine solche Signatur auf dem gefälschten Bild, scheidet eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung somit aus. Dies gilt auch dann, wenn das Gemälde als vermeintliches Original in einer Galerie zum Zwecke des Verkaufs ausgestellt wird.
BGH, Urteil BGH 2 StR 398 19 vom 19.05.2020
Normen: § 52 Abs. 1 StGB: § 53 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 267 StGB