BGH zur Überdosis Morphin als Körperverletzung
Bundesgerichts hebt Verurteilung eines Pflegers auf.
Im vorliegenden Fall verabreichte der angeklagte Pfleger dem ihm zugewiesenen an unheilbarem Lungenkrebs im Endstadium erkrankten 63-jährigen Patienten 10 mg Morphin als Injektion. Der zuständige Arzt hatte dem Patienten jedoch lediglich maximal alle 4 Stunden 5 mg Morphin verordnet. Der Angeklagte verabreichte dem Patienten die Überdosis ohne ihn vorher zu fragen. Grund für sein Handeln war zum einen Mitleid mit dem unter starken Schmerzen leidenden Patienten. Zum anderen wollte er mit seiner Tat eine Kollegin beeindrucken. Wenige Stunden später starb der Patient. Die Injektion war dafür jedoch nicht ursächlich.
Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Pfleger wegen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung jedoch nun auf und wies den Fall nur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Der Bundesgerichtshof wies daraufhin, dass in Ausnahmefällen auch Pflegepersonal ohne ärztliche Anweisung medizinische Maßnahmen zur Ermöglichung eines schmerzlosen Todes einleiten dürfen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht und die eingeleiteten Maßnahmen allen Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen.
Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Pfleger wegen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung jedoch nun auf und wies den Fall nur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Der Bundesgerichtshof wies daraufhin, dass in Ausnahmefällen auch Pflegepersonal ohne ärztliche Anweisung medizinische Maßnahmen zur Ermöglichung eines schmerzlosen Todes einleiten dürfen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht und die eingeleiteten Maßnahmen allen Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen.
BGH, Urteil BGH 2 StR 434 19 vom 26.05.2020
Normen: § 223 Abs. 1 StGB; § 34 StGB; § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) BtMG