BGH zur Rechtswidrigkeit der Bereicherung
Konspiratives Verhalten allein begründet noch keine rechtswidrige Bereicherungsabsicht.
Eine Strafbarkeit wegen Erpressung setzt eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht voraus. Nur weil eine Forderung mit einem rechtswidrigen Mittel, z. B. einer Drohung, eingetrieben wird, spricht dies allerdings noch nicht zwingend gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung. Gleiches gilt für konspiratives Verhalten des Angeklagten. Versucht er auf diese Weise seinen Gebrauch der rechtswidrigen Mittel zu verschleiern, wird dadurch seine Bereicherungsabsicht noch nicht rechtswidrig.
BGH, Urteil BGH 2 StR 552 19 vom 27.05.2020
Normen: § 261 StPO; § 253 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 22 StGB