BGH zur Strafbarkeit des Gehilfen durch die gleichzeitige Förderung mehrerer Straftaten
Wie macht sich der Gehilfe strafbar, wenn er im Vorfeld gleichzeitig verschiedene Taten fördert? Unter Beihilfe versteht man grundsätzlich jedes Tun, das die täterliche Herbeiführung des Taterfolgs objektiv fördert oder erleichtert.
Doch wie ist es konkurrenzrechtlich zu beurteilen, wenn der Gehilfe im Vorfeld gleichzeitig mehrere selbstständige Straftaten des Haupttäters fördert? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in einem solchen Fall der Gehilfe selbst lediglich eine Tat begangen hat.
BGH, Urteil BGH 2 StR 594 19 vom 28.07.2020
Normen: § 27 StGB; § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB