Doch wie ist es konkurrenzrechtlich zu beurteilen, wenn der Gehilfe im Vorfeld gleichzeitig mehrere selbstständige Straftaten des Haupttäters fördert? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in einem solchen Fall der Gehilfe selbst lediglich eine Tat begangen hat.
Normen: § 27 StGB; § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB