Dies gilt auch dann, wenn die Tat lediglich in ihrem Vorbereitungsstadium gefördert wurde. Die Kenntnis der Tat allein genügt nicht für eine Strafbarkeit. Es kommt jedoch eine psychische Beihilfe in Betracht, wenn der Beihelfer durch sein "dabei sein" seine Billigung der Tat zum Ausdruck bringt und dadurch den Tatentschluss des Täters bestärkt. Allerdings ist die Beihilfe auf subjektiver Ebene ausgeschlossen, wenn der Gehilfe sich der Wirkung seiner Anwesenheit auf den Täter nicht bewusst ist. Der Bundesgerichtshof betont, dass zur Bejahung einer solchen psychischen Beihilfe stets genaue Feststellungen von Nöten sind, wobei die objektive Förderlichkeit der Gehilfenhandlung sowie dessen Willensrichtung belegt werden müssen.
Normen: § 27 Abs. 1 StGB; § 29 BtMG