BGH zur Beihilfe

Wann begründen neutrale Handlungen eine Strafbarkeit wegen Beihilfe? Bei der Frage, ob eine Handlung, die eine durch den Haupttäter begangene vorsätzliche Straftat fördert, zu einer Strafbarkeit wegen Beihilfe führt, kommt es maßgeblich darauf an, ob der Tatfördernde von den kriminellen Intentionen des Täters weiß.

Ahnt der Hilfeleistende nicht, worauf das Handeln des Täters abzielt, liegt keine strafbare Beihilfe vor. Anders liegt der Fall jedoch, wenn dem Gehilfe die Tatgeneigtheit des Haupttäters bewusst ist.
 
BGH, Urteil BGH 3 StR 511 19 vom 30.09.2020
Normen: § 27 StGB; § 259 StGB; § 242 StGB; § 244 StGB; § 267 StPO
[bns]
 
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