BGH zum Raub mit Todesfolge

Der Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen durch das Opfer spricht nicht gegen eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge.

Im vorliegenden Fall raubte der Täter das Opfer aus, indem er der 84-jährigen Frau ihre Handtasche entriss, deren Gurt am Griff des Rollators fixiert war. Infolgedessen stürzte die Frau und schlug dabei mit dem Kopf auf das Kopfsteinpflaster auf, wobei sie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Nach der daraufhin nötig gewordenen Operation erlangte sie ihr Bewusstsein nicht mehr wieder. Aufgrund einer von ihr erklärten Patientenverfügung behandelten die Ärzte sie nur noch palliativ. 13 Tage nach der Tat verstarb das Opfer.

Der Bundesgerichtshof ordnete die Tat als Raub mit Todesfolge ein. Die Tatsache, dass die Ärzte aufgrund der Patientenverfügung auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichteten, stehe dem nicht entgegen.
 
BGH, Urteil BGH 3 StR 574 19 vom 17.03.2020
Normen: § 251 StGB; § 1901a Abs. 1 BGB
[bns]
 
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