Konkurrenzrechtliche Einordnung von Raub und Freiheitsberaubung
Wie stehen Raub und Freiheitsberaubung konkurrenzrechtlich zueinander? Begeht ein Täter sowohl einen Raub als auch eine Freiheitsberaubung stellt sich die Frage, wie dies konkurrenzrechtlich zu beurteilen ist.
Grundsätzlich ist es möglich, dass eine Freiheitsberaubung hinter dem Raub im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück tritt. Diese greift jedoch nur, wenn die Freiheitsberaubung das tatbestandsmäßige Mittel zur Durchführung des Raubes ist.
BGH, Urteil BGH 4 StR 14 20 vom 10.09.2020
Normen: § 25 Abs. 2 StGB; § 56f Abs. 1 Satz 2 StGB; § 239 StGB; § 249 StGB