Grundsätzlich ist es möglich, dass eine Freiheitsberaubung hinter dem Raub im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück tritt. Diese greift jedoch nur, wenn die Freiheitsberaubung das tatbestandsmäßige Mittel zur Durchführung des Raubes ist.
Normen: § 25 Abs. 2 StGB; § 56f Abs. 1 Satz 2 StGB; § 239 StGB; § 249 StGB