BGH zum bedingten Vorsatz

BGH hebt Verurteilung wegen versuchten Totschlags auf.

Im vorliegenden Fall hatte der Täter im Sprung mit voller Kraft auf die Schädeldecke des Opfers eingestochen. Das Opfer kam mit einer nicht sehr tiefen Wunde im Stirnbereich davon. Das Landgericht Frankenthal hatte den Angeklagten deshalb wegen versuchten Totschlags verurteilt. Zwar stellte es fest, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer Psychose sowie der Intoxikation mit Cannabis und Alkohol erheblich eingeschränkt war. Jedoch sah sie diese noch nicht als aufgehoben an und bejahte deshalb einen bedingten Tötungsvorsatz.

Der Bundesgerichtshof hat den Fall nun zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen. Das Landgericht sei in der Urteilsbegründung nicht darauf eingegangen, dass der Angeklagte aufgrund seiner erheblich eingeschränkten Einsichtsfähigkeit möglicherweise nicht hinreichend dazu in der Lage gewesen sein könnte, zu erkennen, dass sein Handeln dazu geeignet ist, den Tod des Opfers zu verursachen.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 147 20 vom 22.09.2020
Normen: § 15 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB; § 212 Abs. 1 StGB
[bns]
 
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