Konkurrenzrechtliche Einordnung von Brandstiftung und Sachbeschädigung
Wie stehen Brandstiftung und Sachbeschädigung konkurrenzrechtlich zueinander? Eine Brandstiftung verhält sich zur Sachbeschädigung als lex specialis, also als spezielleres Delikt.
Beschädigt der Täter daher durch eine von ihm begangene Brandstiftung Gebäude, Betriebsstätten, Kraftfahrzeuge oder andere in § 306 Abs. 1 StGB aufgeführte Tatobjekte, wird die Sachbeschädigung von der Brandstiftung konkurrenzrechtlich verdrängt. Bei der Frage, wie Brandstiftung und Sachbeschädigung konkurrenzrechtlich zueinander stehen, kommt es also maßgeblich darauf an, bei welchem Tatobjekt der Sachbeschädigungserfolg eingetreten ist.
BGH, Urteil BGH 4 StR 233 20 vom 08.10.2020
Normen: § 303 Abs. 1 StGB; § 306 Abs. 1 StGB