Im vorliegenden Fall tätigte der Angeklagte mehrere unabhängige Beihilfehandlungen zu einer Deliktserie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der Bundesgerichtshof musste sich daher mit der Frage befassen, wie die verschiedenen Unterstützungshandlungen des Angeklagten konkurrenzrechtlich zu beurteilen sind. Er kam zu der Entscheidung, dass die verschiedenen Beihilfehandlungen eine Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinne darstellen.
Normen: § 27 Abs. 1 StGB; 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG