sich zumindest zur Erreichung seines erstrebten Zieles mit diesem abfindet, wobei ihm der Eintritt des Erfolgs auch gleichgültig oder sogar an sich unerwünscht sein kann (Willenselement). Davon abzugrenzen ist die bewusste Fahrlässigkeit. Diese ist gegeben, wenn der Täter die Möglichkeit des ihm gänzlich unerwünschten Taterfolges zwar erkennt, aber ernsthaft darauf vertraut, dass dieser ausbleibt.
Normen: Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 15 StGB; § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB; § 4 KrWG; § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG