Der qualifikationsspezifische Zusammenhang beim Raub mit Todesfolge erfordert, dass sich im Tod des Opfers die besondere Gefährlichkeit des Raubes niedergeschlagen hat. Findet die für den Opfertod ursächliche Gewaltanwendung erst statt, nachdem der Raub bereits beendet war, fehlt an diesem Zusammenhang. Ein Raub mit Todesfolge ist zu bejahen, wenn die Gewaltanwendung der Beutesicherung dient oder anderweitig so eng mit dem Raubgeschehen verknüpft ist, dass sich im Opfertod die besondere Gefährlichkeit des Grunddelikts realisiert hat.