BGH zum qualifikationsspezifischer Zusammenhang beim Raub mit Todesfolge
Wann ist der qualifikationsspezifische Zusammenhang zu bejahen? Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit dem qualifikationsspezifischen Zusammenhang im Rahmen des Raubes mit Todesfolge nach § 251 StGB.
Der qualifikationsspezifische Zusammenhang beim Raub mit Todesfolge erfordert, dass sich im Tod des Opfers die besondere Gefährlichkeit des Raubes niedergeschlagen hat. Findet die für den Opfertod ursächliche Gewaltanwendung erst statt, nachdem der Raub bereits beendet war, fehlt an diesem Zusammenhang. Ein Raub mit Todesfolge ist zu bejahen, wenn die Gewaltanwendung der Beutesicherung dient oder anderweitig so eng mit dem Raubgeschehen verknüpft ist, dass sich im Opfertod die besondere Gefährlichkeit des Grunddelikts realisiert hat.
BGH, Urteil BGH 4 StR 602 19 vom 07.10.2020
Normen: § 251 StGB