Dies sei zum einen der Fall, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Wohnbereich zumindest für eine nicht unerhebliche Zeit nicht mehr bewohnbar ist und dies auf die Brandlegung zurückzuführen ist. Zum anderen sei die Tatvariante des teilweise Zerstörens ebenfalls erfüllt, wenn die Unbewohnbarkeit nur mittelbar von der Brandlegung abhängig ist, zum Beispiel weil es zu einer erheblichen Verrußung des zum Wohnen bestimmten Teil des Gebäudes gekommen ist.
Normen: § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 28 VVG; § 81 Abs. 1 VVG