Dabei darf er die Grenzen der Notwehr jedoch nicht überschreiten. Passiert dies allerdings aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, bleibt der Betroffene gemäß § 33 StGB dennoch straffrei.
Im vorliegendem Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob dies auch für Situationen gilt, in denen der Sichverteidigende den Angriff selbst provoziert hat. Der vierte Strafsenat stellte klar, dass eine Anwendung des § 33 StGB auch in solchen Situationen grundsätzlich anwendbar ist, solange der Angegriffene sein sich aus der Tatprovokation ergebendes eingeschränktes Notwehrrecht aus den oben genannten Gefühlsregungen überschreitet.
Normen: § 32 StGB; § 33 StGB; § 46 StGB; § 224 Abs. 1 StGB