BGH zur sog. Diebesfalle
Das Stehlen von Objekten aus einer sogenannten Diebesfalle begründet keinen vorsätzlichen Diebstahl.
Im vorliegenden Fall hatte die Polizei ein Objekt mit einem Ortungsgerät versehen, den die Angeklagten mitgenommen haben. Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine vollendete Wegnahme im Rahmen des Diebstahls, da die Polizei durch ihr vorgehen, mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden war. Somit liegt in derartigen Fällen regelmäßig nur eine Strafbarkeit wegen Versuchs vor.
BGH, Urteil BGH 5 StR 322 20 vom 29.09.2020
Normen: § 242 StGB