BGH zu verfälschten Gehaltsabrechnungen und Kontoauszügen

Fallen durch einen Computer verfälschte und ausgedruckte Gehaltsrechnungen und Kontoauszüge unter den Tatbestand der Urkundenfälschung? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Verfälschen von Gehaltsrechnungen und Kontoauszügen mit Hilfe eines Computers und das anschließende Ausdrucken, unter das Herstellen von unechten Urkunden gemäß § 267 Abs.

1 StGB fällt. Auch das Gebrauchen unechter Urkunden ist gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar. Dabei ist es egal, ob die ursprünglich hergestellte unechte Urkunde oder eine Kopie von dieser verwendet wird.
 
BGH, Urteil BGH 5 StR 433 19 vom 27.05.2020
Normen: § 27 StGB; § 73 StGB; § 263 StGB; § 267 StGB
[bns]
 
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