BGH verneint Garantenstellung des Wohnungsinhabers

Wohnungsinhaber sind nicht dazu verpflichtet, die Begehung von Straftaten durch andere in ihrer Wohnung zu verhindern.

Der Bundesgerichtshof betonte in diesem Urteil, dass für Wohnungsinhaber keinerlei rechtliche Pflicht besteht, darauf zu achten, dass in ihren Wohnungen keine Straftaten durch andere begangen werden. Sie nehmen somit also keine Garantenstellung ein, weswegen eine Strafbarkeit durch Unterlassen ausscheidet.

Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe dagegen kann nur angenommen werden, wenn der Wohnungsinhaber eine Handlung begangen hat, die die Realisierung des Taterfolgs objektiv gefördert hat. Im vorliegenden Fall wusste die Wohnungsinhaberin darüber Bescheid, dass in der Wohnung Drogen gelagert und verkauft wurden und billigte dies. Für eine Beihilfe reicht dies jedoch nicht aus. Anders läge der Fall - so der BGH -, wenn sie den Haupttäter durch Äußerungen oder sonstige Handlungen in seinen kriminellen Tätigkeiten bestärkt hätte, da es sich dabei möglicherweise um eine psychische Beihilfe gehandelt hätte. Dies konnte im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden.
 
BGH, Urteil BGH 6 StR 227 20 vom 21.10.2020
Normen: § 13 Abs. 1 StGB; § 27 Abs. 1 StGB
[bns]
 
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