BGH zur Gründung terroristischer Vereinigungen
Wann ist jemand Gründer oder Teilnehmer einer terroristischen Vereinigung? Jemand ist Gründer einer terroristischen Vereinigung, wenn er den Gründungsakt sowohl führend als auch richtungsweisend veranlasst, wobei er jedoch keine organisatorische Führungsrolle innehaben muss.
Sein Beitrag kann demnach auch den Beiträgen der anderen Gründer ungeordnet sein, solange er die Gründung der terroristischen Vereinigung wesentlich gefördert hat.
Als Mitglied einer terroristischen Vereinigung wird demgegenüber bezeichnet, wer die solche in seiner Mitgliedsstellung mit dem Willen der fortdauerten Beteiligung von innen heraus fördert.
Als Mitglied einer terroristischen Vereinigung wird demgegenüber bezeichnet, wer die solche in seiner Mitgliedsstellung mit dem Willen der fortdauerten Beteiligung von innen heraus fördert.
BGH, Urteil BGH AK 27 20 vom 03.09.2020
Normen: § 129a StGB