Ausgleichsanspruch bei der Annullierung eines Fluges

Die Höhe eines Ausgleichsanspruches für die Annullierung eines Fluges richtet sich nicht allein nach dem Zielort des annullierten Fluges, sondern auch nach dem Zielort des verpassten Anschlussfluges.

Dies ist maßgeblich bei der Berechnung der Höhe eines Ausgleichsanspruches des Fluggastes zu berücksichtigen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH Xa ZR 15 10 vom 14.10.2010
Normen: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 7
[bns]
 
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