Summe einfacher Verkehrsverstöße rechtfertigt Fahrverbot

Mit einem Fahrverbot kann auch der Verkehrssünder belegt werden, der durch eine Mehrzahl kleinerer Rechtsverstöße seine mangelnde Rechtstreue beweist.


Zu diesem Urteil gelangte das OLG Hamm im Rahmen eines Verfahrens, bei welchem es um fünf einfachere Verkehrsverstöße über einen Zeitraum von knapp drei Jahren ging. Der Betroffene war innerhalb dieser Zeit dreimal mit dem Handy am Steuer erwischt worden und hatte zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Vor diesem Hintergrund bestätigte das OLG ein durch das Amtsgericht Hamm ausgesprochenes einmonatiges Fahrverbot.

Ein Fahrverbot ist gerechtfertigt, so das OLG Hamm, wenn ein Verkehrsteilnehmer wiederholt gegen Rechtsvorschriften verstößt und hierdurch erkennen lässt, dass es ihm an der notwendigen Einsicht in begangenes Unrecht fehlt. Nicht nur gravierende Rechtsverstöße sind dabei von Bedeutung, sondern auch eine Mehrzahl kleinerer Verstöße können auf diesen Mangel an Rechtstreue schließen lassen. Entscheidend bei dieser Bewertung sind die Anzahl der Verstöße, ihre zeitlichen Abstände und ihr Schweregrad. Denn auch einfachere Rechtsverstöße, wie etwa das Telefonieren während der Fahrt, bergen ein gewisses Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer.

Im vorliegenden Sachverhalt deuteten fünf Verstöße in weniger als drei Jahren auf eine gewisse Kontinuität des unrechten Verhaltens und ein fehlendes Bewusstsein für das begangene Unrecht hin, weshalb das ausgesprochene Fahrverbot gerechtfertigt war.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 1 RBs 138 15 vom 17.09.2015
Normen: § 79 OwiG, § 25 I StVG
[bns]
 
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