Dass der Messbeamte "sein Handwerk versteht", reicht nicht für die Urteilsbegründung.

Das Tatgericht darf sich bei der Verhängung eines Fahrverbots nicht pauschal auf die Zuverlässigkeit eines Zeugen verlassen.

Der Tatrichter muss sich überzeugt haben, dass die Vorgaben der Bedienungsanleitung des Messgeräts eingehalten wurden. Der Messbeamte bekundete in der Hauptverhandlung, kein Motorrad - das unter Umständen für eine fehlerhafte Messung ursächlich gewesen sein könnte – im Sichtfeld des Visiers des Messgerätes gesehen zu haben. Auf diese Angabe verließ sich der Tatrichter in seiner Urteilsbegründung, obwohl ein anderer – benannter - Zeuge in messungsrelevantem Abstand ein Motorrad geführt haben soll. Dies hätte überprüft werden müssen.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 2 B 53 Ss OWi 217 16 119 16 vom 31.05.2016
Normen: StPO § 261
[bns]
 
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