Ein Bußgeldbescheid muss konkret sein

Das Verfahren wurde eingestellt, da der Bußgeldbescheid das Tatgeschehen nicht konkret genug beschrieben hatte.

Im vorliegenden Fall befuhr ein Schwertransportfahrer einen Baustellenbereich. In seiner Außengenehmigung vom 26.08.2016 wurde angeordnet, dass der Baustellenbereich für den Gegenverkehr durch die Polizei gesperrt werden sollte. Der Fahrer sprach sich jedoch nicht mit der Polizei ab und befuhr den Bereich, obwohl der Gegenverkehr nicht gesperrt worden war. Dafür erhielt der Betroffene einen Bußgeldbescheid. Dieser war allerdings nicht hinreichend konkretisiert. Die Ausnahmegenehmigung war dem Bußgeldbescheid nicht beigefügt worden. Zudem fehlte eine zeitliche und örtliche Konkretisierung des Tatgeschehens. Nach der Meinung des Amtsgerichts Landstuhl kann der Betroffene so nicht erkennen, welches Verhalten den Verfahrensgegenstand bildet. Der Bußgeldbescheid könne daher nicht Grundlage eines gerichtlichen Bußgeldverfahrens sein.
 
AG Landstuhl, Urteil AG Landstuhl 4286 Js 12609 16 vom 24.11.2016
Normen: § 206 a StPO; §§ 33, 66 OWiG
[bns]
 
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