Auch beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen muss ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden.

Ein Seitenabstand von weniger als einem Meter ist zu gering, wenn sich in einer Parkbucht neben der Fahrbahn ein Auto mit geöffneter Fahrzeugtür befindet.

Im vorliegenden Fall öffnete die Beklagte die hintere Fahrzeugtür ihres gerade geparkten Autos, um dort ihre Jacke herauszunehmen. Beim Vorbeifahren des Klägerfahrzeugs kam es zum Zusammenstoß. Ein Sachverständiger gelangte zu der Überzeugung, dass die Klägerin bei aufmerksamer Fahrweise den Unfall hätte vermeiden können. Auch die Beklagte hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie einen anderen Türöffnungswinkel gewählt hätte. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hielt das Amtsgericht Frankenthal eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 für geboten.
 
AG Frankenthal, Urteil AG Frankenthal 3a C 176 16 vom 01.09.2016
Normen: §§ 1 Abs. 2, 14 Abs. 1 StVO
[bns]
 
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