Geschädigter Radfahrer hat die Beweislast bei einem berührungslosen Unfall.

Es muss dargelegt und bewiesen werden, dass der Sturz vom entgegenkommenden Fahrzeug mitbeeinflusst worden war.

Geklagt hatten die gesetzliche Krankenkasse und die gesetzliche Pflegekasse einer bei einem Sturz verunglückten Seniorin. Die 75-Jährige stürzte auf einer drei Meter breiten Straße, als ihr ein 1,7 Meter breiter PKW entgegen fuhr und dieser sich noch in einigem Abstand von der Radfahrerin befand. Das Oberlandesgericht Hamm kam zu der Überzeugung, dass kein Zusammenhang zwischen der Betriebsgefahr des PKW und dem Sturz der Radfahrerin vorliegt. Aus den Feststellungen des Landgerichts ließe sich nicht herleiten, dass der Sturz aufgrund eines Ausweichmanövers erfolgt war. Die Klägerseite konnte nicht beweisen, dass es sich bei dem Sturz nicht nur um ein zufälliges Ereignis gehandelt hatte. Die Berufung der Klägerinnen wurde daher zurückgewiesen.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 9 U 14 16 vom 02.09.2016
Normen: StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286
[bns]
 
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