OLG München: Hundehalter haften bei "Jagdspiel" der Tiere als Gesamtschuldner

Stürzt ein Fahrradfahrer, da er einem Hund ausweicht, der sich gerade in einem "Jagdspiel" mit einem anderen Hund befindet, haften beide Tierhalter für die sturzbedingten Verletzungen.

Durch das Spiel der Hunde realisiert sich die typische Tiergefahr. Eine Tierhalterhaftung scheidet jedoch aus, wenn unklar ist, wo sich der eine Hund im Zeitpunkt des Unfalls befand oder ob er mit dem anderen Hund im Spiel interagierte. Die typische Tiergefahr muss zumindest mitursächlich für den Unfall gewesen sein.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 10 U 4540 16 vom 23.06.2017
Normen: BGB § 426, § 833 S. 1, § 840 Abs. 1, VVG § 86 Abs. 1
[bns]
 
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