BVerwG zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einmaliger Trunkenheitsfahrt

Die Neuerteilung darf bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille nicht von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig gemacht werden.

Anders liegt der Fall, wenn zusätzliche aussagekräftige Tatsachen nahelegen, dass der Autofahrer auch in Zukunft Trunkenheitsfahrten begehen wird. Eine erstmalige Trunkenheitsfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille allein rechtfertige aber nicht die Anordnung einer MPU.
 
BVerwG, Urteil BVerwG 3 C 24 15 vom 06.04.2017
Normen: FeV §§ 11, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d, § 20 Abs. 1 Satz 1, StVG §§ 2, 3 Abs. 3 und 4, StGB §§ 69 f., 316
[bns]
 
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