AG München zu fiktiven Reparaturkosten

Der Schädiger eines Verkehrsunfalls darf beim Ersatz der fiktiven Reparaturkosten nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer noch preiswerteren Referenzwerkstatt verweisen, wenn der Geschädigte aufgrund eines Gutachtens auf die mittleren ortsüblichen Stundensätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt abstellt.

Im vorliegenden Fall hatte die beklagte Fahrzeugführerin aufgrund eines fehlerhaften Fahrspurwechsels einen Verkehrsunfall verursacht, für den die Beklagtenpartei, bestehend aus dem Fahrzeughalter, dem Fahrzeugführer sowie dessen Haftpflichtversicherung, zu 100 Prozent haftet. Der Geschädigte entschied sich, den Schaden an seinem Fahrzeug nicht reparieren zu lassen und verlangte daher von der Beklagtenpartei den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten, die durch ein Privatgutachten ermittelt wurden, dem die mittleren ortsüblichen Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zu Grunde liegen. Das Amtsgericht München kam daher zu der Entscheidung, dass die Beklagtenpartei den Kläger nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer noch günstigeren Referenzwerkstatt verweisen darf.
 
AG München, Urteil AG Muenchen 342 C 23638 17 2 vom 10.08.2018
Normen: BGB § 249 Abs. 2, ZPO § 287
[bns]
 
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