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Bei der Einholung einer Deckungszusage durch einen Rechtsanwalt bei einem Rechtsschutzversicherer handelt es sich um eine zusätzliche Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und nicht um eine Vorbereitungshandlung, die in Ansehung eines Verfahrens mit abgegolten ist.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 05.05.2010
 
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