Eine Verringerung der Unterhaltspflicht ist bei einem freiwilligen Gang in die Selbstständigkeit grundsätzlich zulässig, da die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit keine Leichtfertigkeit ist.
Für die Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber den Eltern müssen neben den eigenen Einkünften auch die Einkünfte des Ehegatten verwendet werden, soweit sie der Vermögensbildung dienen.