Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot des Rockerclubs ''Gremium MC Sachsen'' und seiner drei Chapter in Chemnitz, Plauen und Dresden bestätigt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.01.2016
Für Wertsachen, welche einem Arbeitnehmer aus den Räumlichkeiten seines Arbeitgebers entwendet werden, haftet der Arbeitgeber nur, wenn diese regelmäßig mitgeführt werden oder der Arbeitnehmer sie für die Verrichtung seiner Arbeit benötigt.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21.01.2016
Ein Mitbetreiber des Filmportals ''Kinox.
Landgericht Leipzig, Urteil vom 14.12.2015
Unter Ausschluss der für die Lebensführung notwendigen Bereiche, darf Straftätern ein Verbot der Internetnutzung als Bewährungsauflage auferlegt werden.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.11.2015
Da die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50.
Landgericht Berlin, Urteil vom 28.07.2014
Mit seiner Entscheidung befand der Bundesgerichtshof, dass es für eine Strafbarkeit in Zukunft schon ausreichen kann Mitglied einer gewaltbereiten Hooligan-Gruppe zu sein, ohne das es bereits zu Straftaten wie Körperverletzung oder Landfriedensbruch gekommen sein muss.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2015
Erstattet ein Arbeitgeber leichtfertig eine Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer, muss er diesem unter Umständen angefallene Verteidigerkosten erstatten.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.12.2014
Erstattet ein Arbeitgeber leichtfertig eine Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer, muss er diesem unter Umständen angefallene Verteidigerkosten erstatten.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.12.2014
Erpressungszahlungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuer berücksichtigt werden, wenn die wesentliche Ursache für die Erpressung nicht im Verhalten des Steuerpflichtigen zu finden ist.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2014
Auch wenn Cannabis nur gelegentlich konsumiert wird, kann der Führerschein entzogen werden sofern keine ausreichende Trennung von Konsum und dem Führen eines Fahrzeuges erfolgt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.10.2014